AGB
Januar 2026
Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen (AGB) der youseedweweed AG
I. Allgemeines
1.1 Für alle unsere Lieferungen und Leistungen an Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentliches Sondervermögen gelten ausschliesslich diese Liefer- und Leistungsbedingungen. Sämtliche, auch zukünftige, Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller (Auftraggeber) und der youseedweweed AG (nachstehend Seedz genannt) richten sich nach den AGB von Seedz in der jeweils geltenden Form.
1.2 Bei Abweichungen zwischen den vorliegenden AGB und einer Vereinbarung sind die Bestimmungen der Vereinbarung maßgeblich.
Eine Abweichung der AGB zu Ungunsten von Seedz ist jedoch nur wirksam, wenn sie ausdrücklich in schriftlicher Form genehmigt wurde.
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1.3 Abweichenden Geschäftsbedingungen des Bestellers bzw. Kunden sowie andere Vertragsdokumente werden ausdrücklich wegbedungen, auch wenn Seedz diese nicht ausdrücklich widerspricht.
1.4 Seedz MitarbeiterInnen sind nicht berechtigt, abweichende Vereinbarungen, Nebenabreden, individuelle Garantiezusagen oder Zusicherungen zu geben, es sei denn, sie sind hierzu ausdrücklich bevollmächtigt oder kraft ihrer Organstellung, Prokura oder allgemeiner Handlungsvollmacht berechtigt. Sollte Seedz für den Kunden zusätzliche Leistungen eines Dritten erlangen, gelten hinsichtlich dieser Leistungen ergänzend die Geschäftsbedingungen des Dritten, sofern sich der Kunde von diesem vor Vertragsschluss in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen konnte.
II. Angebote
Seedz Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Alle Angebote bedürfen wie alle Vereinbarungen zwischen dem Besteller und Seedz der Schriftform. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Prospekte, Präsentationen, Zeichnungen, Produktbeschreibungen, Farbe, Gewichts- und Maßangaben oder andere Beschaffenheiten des Liefergegenstandes sind nur maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Kostenvoranschläge, Zeichnungen und andere Unterlagen behält sich Seedz Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich sein gemacht werden.
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III. Auftragsbestätigung, Liefer- und Leistungsgegenstand
Für Zeit, Art und Umfang der Lieferung und Leistung sowie den Preis ist – soweit erteilt – ist die schriftliche Auftragsbestätigung (Einzelvertrag), der Bestellung des Kunden, von Seedz maßgebend. Geringfügige Änderungen, auch bei Nacherfüllung, des Liefer- und
Leistungsgegenstandes in Konstruktion, Form und Ausgestaltung sowie in den in der Beschreibung angegebene Werte sind zulässig, wenn dadurch der Verwendungszweck, die Qualität und die Funktionalität nicht beeinträchtigt werden oder es eine technische Verbesserung des Liefergegenstandes dient. Seedz behält sich derartige Abweichungen ohne Vorankündigung und auch während der Lieferzeit vor.
IV. Preise, Zahlungsbedingungen und Aufrechnung
4.1 Die Preise von Seedz verstehen sich in netto ab Werk (EXW) in Schweizer Franken. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die Preise der bei Vertragsabschluss aktuelle Preisliste von Seedz (soweit einschlägig). Sofern in einer Vereinbarung nicht ausdrücklich anders festgelegt, Berechnet Seedz die Erbringung seiner Dienstleistungen nach Aufwand zzgl. projektbezogener Reisezeiten und -kosten. Gesetz den Fall in der zuständigen Vereinbarung nicht anders bestimmt, erhöhen sich die geltenden Preise:
→ um 25% bei Arbeiten die zwischen 18.00 und 22.00 Uhr ausgeführt werden,
→ um 50% zwischen 22.00 und 8.00 Uhr sowie
→ Samstage, Sonntage und Feiertage um 100% im Kanton Zug, Schweiz.
4.2 Der Besteller vergütet Seedz alle angemessenen Kosten und Ausgaben, die Seedz in Verbindung mit der Bereitstellung der Dienstleistungen, der Software und/oder der Hardware entstehen, insbesondere Fahrt-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten
bei einer Erbringung von Dienstleistungen außerhalb des Geschäftsitzes von Seedz.
4.3 Seedz kann entsprechend der Entwicklung der Rohstoff- und Energiepreise, des Verbraucherpreisindex (VPI) oder des Produzentenpreisindex (PPI) die Preise anpassen. Kunden werden über solche Änderungen umgehend informiert, wobei zwischen dem Zeitpunkt der Benachrichtigung und dem Inkrafttreten des neuen Preises mindestens drei Monate liegen. Bei Rahmenverträgen werden alle Preise auf aktuelle Kostensteigerungen angepasst.
4.4 Die Preise gelten, wenn nicht gesondert vereinbart EXW (Incoterms 2010) inkl. Verladung im Werk und der Warenverpackung für den Straßenverkehr. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Für den Fall, dass der Besteller seinen Sitz außerhalb der Schweiz hat und der nach diesem Liefervertrag zu liefernder Liefergegenstand aus dem
EU-Zollgebiet exportiert werden soll und der Besteller für den Transport des Liefergegenstandes aus dem EU-Zollgebiet nach der vereinbarten Lieferbedingung (z.B. nach den Incoterms 2010: bei "EXW", "FCA" oder "FOB" benannter Ort in der Schweiz oder
sonstigem EU-Staat) verantwortlich ist, wird - vorläufig - keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Seedz ist berechtigt, die Umsatzsteuer in der jeweiligen geltende gesetzliche Höhe nachträglich in Rechnung zu stellen, wenn Seedz nicht einen für Umsatzsteuerzwecke gültigen Nachweis über die Ausfuhr der Liefergegenstände aus dem EU-Zollgebiet gemäß einer der beiden dahinter genannte Voraussetzungen erhält:
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im Fall der Anmeldung der Ausfuhr in elektronischer Form durch Seedz an den EU-Zoll geht innerhalb von 60 Tagen nach Übergabe des Liefergegenstandes am benannten Ort der elektronische Ausfuhrnachweis von der EU-Ausgangszollstelle bei Seedz ein; oder
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fällt der elektronische Ausfuhrnachweis nicht innerhalb von 60 Tagen bei Seedz eingeht sowie in allen sonstigen Fälle beschafft der Besteller einen vorhandenen Beleg als Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke (z.B. Transportnachweis vom Beförderer) und legt diesen innerhalb von 90 Tagen fest nach Übergabe des Liefergegenstandes am benannten Ort von Seedz vor. Die Preise enthalten keine Zölle oder sonstige Importabgaben;
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sie sind vom Besteller zu tragen. Hat Seedz ausnahmsweise diese Kosten zu festen Sätzen übernommen, so gehen eventuell Erhöhungen, z.B. durch Gesetzesänderungen, zu Lasten des Bestellers.
4.5 Die Kosten der Verpackung werden zusätzlich in Rechnung gestellt gestellt, wenn nicht anderes vereinbart ist. Spezialverpackung bleibt Eigentum von Seedz und WIRD zu Mietsätzen auf der Basis von Selbstkosten berechnet; sie ist und erwartet frachtfrei an Seedz zurückzusenden. Bei vereinbarten Liefer- und Leistungsfristen von mehr als vier Monaten ab Vertragsschluss ist Seedz berechtigt, bei Erhöhung der Material- oder Lohnkosten auf der Grundlage seiner ursprünglichen Preiskalkulation erfasst Aufschläge für eingetretene Kostensteigerungen vorzunehmen.
4.6 Rechnungen von Seedz sind zahlbar innerhalb von 30 Tage nach Rechnungsdatum. Seedz behält sich jedoch vor, im Einzelfall Lieferung nur gegen Vorkasse Ausführung. Rechnungen für Reparaturen un Kundendienstleistungen sind ohne Skontoabzug sofort
fällig.
4.7 Für Werk- oder Werklieferungsverträge gilt das Folgende:
Die Zahlung ist ohne jeden Abzug à Konto des Lieferers zu leisten, und zwar:
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30% Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung;
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60 % bei Meldung der Versandbereitschaft der Hauptteile;
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10% innerhalb von 30 Tagen nach Gefahrübergang.
4.8 Lieferungen und Arbeiten, für die bei Bestellung keine vorläufige Abschlusssumme festgelegt werden kann, behalten sich Seedz vor, je nach Umständen eine Anzahlung bei Bestellung und Abschlagszahlungen während der Dauer der Ausführung nach Maßgabe der angefallenen Kosten anzufordern. Anzahlungen und Abschlagszahlungen werden nicht verzinst.
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4.9 Das Recht, zurückzuhalten oder mit Gegenansprüche aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
4.10 Bei Überschreitung der Zahlungstermine treten, ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf, die Versandfolgen ein. Unbeschadet anderer oder weitergehender Rechte und Forderungen werden jährlich Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten
p.a. über dem Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung ein darüber hinausgehender Schaden bleibt vorbehalten.
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4.11 Kommt der Besteller mit der Zahlung des Preises in Verzug, ist Seedz berechtigt, die Herausgabe der Ware und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen (siehe auch Artikel IX. "Eigentumsvorbehalt"). Im Falle des Versand, insbesondere bei Zahlungseinstellung, Nachsuchung Vergleich einess oder Moratorien, werden alle Forderungen des Lieferers sofort fällig.
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4.12 Seedz ist berechtigt, direkt mit allen Forderungen, die ihr oder den Unternehmen, an denen Seedz oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, zustehen, gegen alle Forderungen aufzurechnen, die der Kunde gegen Seedz oder eines der oben genannten Unternehmen hat. Auf Anfrage wird Seedz dem Kunden eine Liste dieser gesendeten Unternehmen zur Verfügung stellen. Die Zahlungsverpflichtung des Kunden bleibt unberührt, wenn Seedz den Untergang des Vertragsgegenstandes nach Gefahrübergang nicht zu vertreten hat.
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4.13 Bei wirtschaftlichem Unvermögen des Kunden, seine Pflichten gegenüber Seedz zu erfüllen, kann Seedz bestehende Austauschverträge mit dem Kunden durch Rücktritt, Dauerschuldverhältnisse durch Kündigung fristlos beenden, soweit gesetzlich zulässig. Der Kunde wird Seedz hierüber unverzüglich schriftlich informieren. Gegen Forderungen gegenüber Seedz darf der Besteller nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.
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V. Liefer- und Leistungszeit
5.1 Die von Seedz genannten Termine und Fristen sind Prognosen und unverbindlich. Lieferzeiten und Termine gelten nur dann als verbindlich, wenn sie von Seedz als endgültige Lieferzeiten und Termine ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Ihre Einhaltung durch Seedz setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller
alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, also verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit
Seedz die Verzögerung zu vertreten hat. Bei Bezahlung aller Art gilt als Erfüllungstag der Tag, an dem Seedz über den Zahlungsbetrag frei verfügen kann. Wird schriftlich keine andere Vereinbarung getroffen, ist der Leistungsort der Hauptsitz von Seedz.
5.2 Die Liefer- und Leistungsfrist beginnt mit dem Zugang der Auftragsbestätigung sowie Anzahlung und ist Vereinbarung, wenn der Liefer- und Leistungsgegenstand bis zum Ablauf der Frist das Werk von Seedz oder das Werk Fertigungsdienstleisters von Seedz verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Davon eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Termin der Abnahme maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
5.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereichs von Seedz liegen, soweit solche Hindernisse
nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefer- und Leistungsgegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten unter Umständen bei Vorlieferanten eintreten. Anfang und Ende solcher Hindernisse wird Seedz in gelegentlich dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
5.4 Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefer- oder Leistungsgegenstandes aus Gründen verzögert, die der Kunde zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk Seedz jedoch mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages pro Monat, berechnet. Der Kunde ist berechtigt, nachzuweisen, dass ein Verzugsschaden nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.
5.5 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
5.6 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn Seedz durch einen Vorlieferanten nicht vorher selber beliefert wurde.
5.7 Nimmt der Besteller die Ware unberechtigt nicht ab, ist Seedz berechtigt, unter den gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz zu verlangen.
VI. Gefahrübergang, Abnahme, Transport
6.1 Die Gefahr geht spätestens mit der Bereitstellung der Waren und Leistungen im Betrieb von Seedz (oder eines Seedz-Fertigungsdienstleisters) auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn Teilleistungen erbracht werden oder Seedz noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung von Seedz über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Die Abnahme hat schriftlich oder in Textform und unverzüglich zu erfolgen. Beanstandungen müssen im Abnahmeprotokoll festgehalten werden. Der Kunde darf die Abnahme bei Vorliegen eines unerheblichen Mangels nicht verweigern. Gleiches gilt für Formfehler, diese werden von Seedz unverzüglich berichtigt. Nimmt der Kunde das Werk nach dessen Bereitstellung aus einem anderen Grund als einem Mangel nicht ab, so gilt das Werk nach Ablauf der Abnahmefrist als abgenommen. Die Nutzung des Werks durch den Kunden, ob ganz oder teilweise, gilt als Abnahme. Ist die Abnahme aufgrund der Beschaffenheit des Werkes ausgeschlossen, tritt an ihre Stelle die Fertigstellung des Werkes. Auf Wunsch des Kunden und auf seine Kosten wird die Sendung von Seedz gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
6.2 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die Seedz nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Kunden über; jedoch ist Seedz verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Kunden die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
6.3 Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt X. entgegenzunehmen.
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6.4 Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.
6.5 Transporthilfsmittel (Mehrwegsysteme) sind Eigentum von Seedz. Sofern diese nicht in einwandfreiem Zustand sind Zustand getauscht, kostenlos zurückgeschickt oder bezahlt werden, erfolgt die Berechnung zu marktüblichen Preise.
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6.6 Transportschäden sind Seedz sofort ersichtlich.
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VII. Anpassung und Kündigung von Dienstleistungen, Services und Produkten
7.1 Seedz behält sich Änderungen an Dienstleistungen und Produkten vor, wenn Seedz ein berechtigtes Interesse an der Änderung der Dienstleistung oder des Produkts hat, die mit dem vereinbarten Kundenbetriebsdaten noch erreicht werden und die Leistungsänderungen der Dienstleistung oder des Produkts für den Kunden zumutbar sind.
7.2 Seedz hat ein besonderes berechtigtes Interesse, wenn weitere Änderungen oder Weiterentwicklungen erforderlich sind, um das Produktportfolio an neue Produktrichtlinien, aktuelle technische Bedingungen oder aktuelle regulatorische Situationen anzupassen. Hierüber wird der Kunde selbstverständlich informiert.
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7.3 Soweit Seedz-Produkte end-of-life (EoL) oder nicht mehr entwickelt und/oder angeboten werden und nicht unter den umfassenden Absatz gefallen sind, wird Seedz den Kunden im Allgemeinen mindestens achtzehn (18) Monate im Voraus über das EoL informieren;
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kann Seedz den Kunden für einen kürzeren Zeitraum von mindestens sechs (6) Monaten benachrichtigen, wenn und soweit dies unbedingt erforderlich ist, da der Subunternehmer unvorhergesehen nicht mehr verfügbar ist. Dies trifft nur dann zu, wenn die Einhaltung einer achzehn (18) monatigen Verzögerung für Seedz mit unverhältnismäßigen Kosten möglich wäre;
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wenn dem Kunden eine verkürzte Frist von sechs (6) Monaten mitgeteilt wird, dem Kunden die zwingenden Gründe dafür transparent mitteilen und darlegen, warum die Einhaltung der Frist von achtzehn (18) Monaten zu unverhältnismäßigen Kosten führen würde, den Serviceanspruch des Kunden entsprechend nicht weitergeführt werden können. Eine Voraussichtlich eventuell im Voraus gewährte Vergütung für ein eingestelltes Produkt ist sofort zu erstatten.
VIII. Verantwortung des Lieferers; Beschaffenheit der Lieferung; Mitwirkung des Bestellers
Richtige und voraussichtliche Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Seedz wird den Besteller angefordert über die Nichtverfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung dem Besteller sofort erstatten. Zu den nicht von Seedz zu vertretenden Umständen zählen auch Schwierigkeiten bei der Beschaffung der für die Lieferung erforderliche Zulieferungen (einschließlich Rohstoffen) und Leistungen. Seedz übernimmt keine Garantie für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Lieferung. Seedz hat Mängel der Lieferung, die er von Dritten bezieht und einheitlich an den Besteller weiterliefert, nicht zu vertreten.
Unbeschadet weitergehender Verpflichtungen des Besteller ist dieser im Falle von Vorsorgemaßnahmen zur Abwendung einer außervertraglichen Haftung (z.B. bei Rückrufaktionen) verpflichtet, Seedz auf dessen Wunsch die erforderlichen Informationen
über den Verbleib des Liefergegenstandes (insbesonderedie Anschriften der Abnehmer).
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Eine äußerlich erkennbare Beschädigung der Sendung hat der Besteller auf dem Ablieferbeleg des Spediteurs zu vermerken; äußerlich nicht erkennbare Transportschäden hat der Besteller (im Auftrag Seedz als Auftraggeber des Spediteurs) dem Spediteur innerhalb von verzögert 5 Tage nach Ablieferung anzeigen. Zusätzlich ist in allen vorgenannten Fällen der Transportschaden Seedz innerhalb von 2-3 Tagen nach Anlieferung bzw. Erkennbarwerden des Transportschadens anzeigen.
IX. Eigentumsvorbehalt
9.1 Seedz behält sich das Eigentum an dem Liefer- und Leistungsgegenstand vor, bis sämtliche Forderungen von Seedz gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung erfüllt sind. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist
Seedz nach Fristsetzung zum Rücktritt vom Vertrag und zur Rücknahme des Liefer- und Leistungsgegenstandes berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des Gegenstandes durch Seedz liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn Seedz die ausdrücklich schriftlich erklärt.
9.2 Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltssache wird durch den Besteller stets für Seedz vorgenommen. Wird die Vorbehaltssache mit anderen, nicht Seedz gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt so erwirbt Seedz das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung oder Mischung. Werden Waren von Seedz mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer
einheitliche Sache verbunden oder untrennbar gemischt, und ist die andere Sache als Hauptsache ansehen, so gilt als vereinbart, dass der Besteller Seedz teilsmässig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Besteller verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für Seedz. Für die durch die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung sowie Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltssache.
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9.3 Seedz ist berechtigt, den Liefer- und Gegenstandsleistung auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl-, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
9.4 Die Weiterverbreitung der gelieferten Ware, gleichgültig ob unbearbeitet oder verarbeitet oder verbunden oder vermischt, ist nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang unter Eigentumsvorbehalt gestattet und nur dann, wenn die Forderung aus der
Weiterverbreitung auf Seedz übergeht. Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist dem Besteller untersagt, ebenso die Vereinbarung eines Abtretungsverbotes. Bei Zugriffen Dritter auf Rechte von Seedz hat der Besteller Seedz sofort zu benachrichtigen.
9.5 Der Besteller tritt hiermit alle ihm aus der Weiterverbreitung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der gelieferten Ware jetzt oder später stehend Forderungen mit ihrer Entstehung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsbetrag) an Seedz ab. Seedz nimmt die Abtretung hiermit an.
9.6 Der Besteller ist bis auf Widerruf ermächtigt, die Forderung aus dem Weiterverkauf einzuziehen. Der Besteller hat auf Verlangen Seedz die Schuldner der abgetretenen Forderungen, die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen die Schuldner wiederholte Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen, sowie den Schuldnern die Abtretung anzeigen.
9.7 Seedz verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherungen soweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beantragt werden sind, um mehr als 10% zu zahlen.
X. Gewährleistung/Mängelhaftung
Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung oder Leistung, die ordnungsgemäß und unverzüglich gerügt wurden, erbringt Seedz unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt VIII. – Gewährung wie folgt:
10.1 Alle Lieferungen oder Leistungen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen, sind nach Wahl von Seedz unentgeltlich nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen. Die Feststellung der Mängel ist Seedz unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile bleiben Eigentum von Seedz.
10.2 Zur Vornahme aller Seedz notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit Seedz die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; Anderenfalls ist Seedz von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig größer Schäden, wobei Seedz sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von Seedz Ersatz der erforderlich zu verlangen, sofern der Mangelnachweislich durch Seedz verursacht wurde.
10.3 Die von Seedz vorgenommenen Nachbesserungen bzw. Ersatzlieferungen entstehenden unmittelbaren Kosten trägt Seedz – insoweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – inklusive der Kosten für Ersatz und Versand. Angemessene
Aus- und Einbaukosten werden entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erstattet. Gleiches gilt für die Kosten der Ermittlung der Fehlerursache.
10.4 Im Übrigen sind die Ansprüche des Bestellers gegen Seedz insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt. Lediglich bei fehlgeschlagener Nacherfüllung kann der Besteller nach seiner Wahl mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
10.5 Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu.
10.6 Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:
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Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte, insbesondere nicht dem Stand der Technik entsprechende Montage, Inbetriebsetzung
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und/oder Nutzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung oder Verschleiß an der Ware, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignet Betriebsmittel, ungeeignete Fördermedien, mangelhaft Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht von Seedz zu verantworten sind.
10.7 Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, haftet Seedz nicht für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für eine ohne vorherige Zustimmung von Seedz vorgenommene Änderung des Liefer- und Leistungsgegenstandes.
10.8 Verletzt der Liefer- und Leistungsgegenstand gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte im Inland, wird Seedz auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch ermöglichen oder den Liefer- und Leistungsgegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifiziert, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter
den genannten Voraussetzungen steht auch Seedz ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird Seedz den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche der Schutzrechtsinhaber freistellen.
10.9 Die in Abschnitt X.8 genannten Verpflichtungen Seedz sind vorbehaltlich Abschnitt VII. für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn
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der Besteller Seedz sofort Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen geltend gemacht,
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der Besteller Seedz in erworbenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. Seedz die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt X.8 ermöglicht,
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Seedz alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
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der Mangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und
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die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einem nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
10.10 Beim Verkauf von Gebrauchtgeräten ist jede Gewährleistung ausgeschlossen. Soweit jedoch Geräte von Seedz vereinbarungsgemäß ganz oder teilweise instand gesetzt worden sind, gilt für die Gewährleistung zusätzlich als Voraussetzung: Die Gewährleistung bezieht sich nur auf die Teile, deren Erneuerung oder Instandsetzung Seedz vertraglich oblag.
10.11 Die Verjährungsfrist für alle Gewährleistungsansprüche beträgt zwei Jahre ab Herstelldatum (Datum Typenschild), mindestens jedoch ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
XI. Haftung
11.1 Das Recht des Bestellers, aufgrund verschuldensabhängiger Ansprüche Schadensersatz zu verlangen, wird
auf die Fälle
a) des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit von Seedz, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen,
b) des fahrlässigen Verstoßes gegen betreffend Vertragspflichten (Kardinalpflichten),
c) des arglistigen Verschwiegens von Mängeln,
d) der Übernahme einer Garantie,
e) der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit durch Seedz, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder
f) des Mangels eines Liefer- und Leistungsgegenstandes, für den nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird, beschränkt.
11.2 Bei einem fahrlässigen Verstoß gegen die Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist der Anspruch auf die Höhe des vertragstypischen
vorhersehbarer Schaden begrenzt.
11.3 Weitere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
11.4 Soweit Schadensersatzansprüche gegen Seedz bzgl. Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen bestehen, verjähren diese binnen eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
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11.5 Wenn Seedz oder deren Mitarbeiter vor, bei oder nach einem Abschluss oder in einem anderen Zusammenhang Rat und Auskunft erteilen oder eine Empfehlung aussprechen, so haftet Seedz dafür nur dann, wenn Seedz hierfür ein besonderes Entgelt vereinbart und erhalten hat und der Rat, die Auskunft oder die Empfehlung schriftlich gegeben wurde. In diesem Falle haftet Seedz bei Verschulden bis zu 10 % des für die Beratung etc. vereinbarten Entgelts. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht in den Fällen der Ziffer 1 a), b), d) und e).
XII. Verbrauchsgüterkauf
Etwaige Rechte des Bestellers aus den Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf bleiben von den Gesamtregelungen erhalten. Unberührt bleibt danach insbesondere das Recht des Bestellers auf Rückgriff gegenüber Seedz wegen eines Mangels an einen Verbraucher verkaufte Sache.
XIII. Veränderung und Warenkennzeichnung
Eine Veränderung des Liefer- und Leistungsgegenstandes bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Seedz. Eine Veränderung der Kennzeichnung des Liefer- und Leistungsgegenstandes, insbesondere der Serien- oder sonstige Kontrollnummern und jede Sonderstempelung, die als Herkunftszeichen des Bestellers oder Dritten gelten und den Anschein erwecken könnten, dass es sich um ein Sondererzeugnis handelt, sind unzulässig.
XIV. Rücknahmen/Rücksendungen
Zur Rücknahme einer mangelfrei gelieferten Ware (Umtausch) ist Seedz nicht verpflichtet. Die Rücknahme steht im freien Ermessen von Seedz. Eine Rücksendung wird nur angenommen, wenn Seedz vorher eine schriftliche Zustimmung erteilt hat. Die genehmigte Rücksendung muss mit dem ausgefüllten Retourenschein von Seedz unter Angabe der Rechnungsnummer frei Haus erfolgen. Seedz hat das Recht für die durch die Rücknahme entstandenen Kosten eine Pauschale vom Warenwertes ohne besonderen Nachweis abzuziehen.
XV. Besonderheiten bei Reparaturaufträgen außerhalb der Gewährleistung
15.1 Seedz wird Reparaturen oder Aufarbeitungen von gelieferter Ware außerhalb der Gewährleistung nur gegen Kostenerstattung durchführen.
15.2 Seedz wird nach Erhalt der Ware ein schriftliches Angebot erstellen. Wenn das Angebot nicht innerhalb von drei Monaten ab Absendung angenommen wurde, ist Seedz zur Verschrottung des Gerätes berechtigt, sofern der Einsender Seedz nicht schriftlich zur Zurücksendung informiert hat.
15.3 Stellt Seedz vor oder während der Aufarbeitung/Reparatur fest, dass diese unwirtschaftlich ist, wird Seedz den Einsender darüber informieren. Informiert sich der Absender nicht über den Beginn oder den erklärten Fortgang der Aufarbeitung/Reparatur, ist Seedz berechtigt, das Gerät zu verschrotten.
15.4 Die Kosten für Demontage und Durchsicht des Gerätes und sonstige Teile stehen Seedz auch dann zu, wenn Eine Reparatur wird nicht durchgeführt.
15.5 Die Versandkosten in Bezug auf Reparaturaufträge trägt der Besteller.
15.6 Seedz steht ein Zurückbehaltungsrecht wegen der Forderungen von Seedz gegen den Kunden zu; ist der Kunde auch Eigentümer des Gerätes, so steht Seedz auch ein Pfandrecht an den in den Besitz von Seedz gelangten Gegenständen zu. Hat Seedz den Pfandverkauf vorher angedroht, genügt eine schriftliche Benachrichtigung an die letzte bekannte Adresse des Kunden. Die Verkaufsfrist beträgt drei Wochen ab Absendung der Benachrichtigung, es sei denn, Seedz hält einen früheren Verkauf für angemessen.
15.7 Eine nach Reparatur zurückgesandte Ware bis zur vollständigen Bezahlung der Forderungen aus der Geschäftsbeziehung ist Seedz Sicherungseigentum eingeräumt. Nach Rücksendung der Geräte darf Seedz den Herausgabeanspruch aus dem Sicherungseigentum erst dann geltend machen, wenn der Schuldner trotz Zahlungsverzuges und Ablauf einer Nachfrist von mindestens 14 Tage nicht bezahlt hat. Bis dahin ist der Besteller berechtigt, den Gegenstand leihweise zu benützen.
15.8 Seedz ist berechtigt, eine Vorausrechnung zu stellen und den Versand erst nach Eingang aller vom Besteller geschuldeten Beträge erledigt oder das reparierte Gerät gegen Nachnahme aller vom Besteller geschuldeten Beträge zurücksenden. Macht der Empfänger
von seinem Recht der Annahmeverweigerung Gebrauch, so ist Seedz zum Pfandverkauf gemäß Ziffer 6 Sätze 2 und 3 berechtigt und im Falle eines Verwertungsüberschusses zum Ausgleich gemäß Ziffer 10 verpflichtet.
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15.9 Die Rechte der Ziffer 6-8 können auch für Ansprüche geltend gemacht werden, die auf anderen Rechtsgründen als dieser Reparatur beruhen.
15.10 Im Falle der Verwertung des Sicherungsrechtes ist Seedz verpflichtet, den Erlös, der sich hieraus ergibt, an den Eigentümer des Gerätes zurück zu erstatten, soweit der Erlös die Forderungen von Seedz einschließlich der Zinsen und Kosten übersteigt.
XVI. Immaterialgüterrecht/Softwarenutzung/Lizenzen
16.1 Sofern dies nicht ausdrücklich vorgesehen ist, wird durch diese AGB oder einen Vertrag kein geistiges Eigentumsrecht von Seedz auf den Kunden übertragen.
16.2 Seedz bietet eine Plattform bzw. "Software as a Service" (SaaS) an, die on-premise oder durch Seedz betrieben werden kann. Eine weitere Möglichkeit ist der Betrieb der Platform auf von Dritten Cloud-Anbietern bereitgestellt Infrastruktur, ausserhalb der Seedz Server-Infrastruktur. Die Platform ermöglicht die Vernetzung von intelligenten Zählern, Strassenlampen mit Sensorik, Gebäude, Energie-Erzeuger und -Verbraucher, Elektro-Mobilität und Speicher für die Realisierung der Sektorenkopplung in einem intelligenten Stromnetz sowie die Steuerung von intelligenten Bewässerungssystemen. Die SaaS-Geschäftsbedingungen werden pro Einzelvertrag für die Nutzung der durch Seedz bereitgestellten Services geregelt. Bereitgestellte Leistungen und Verfügbarkeiten ergeben sich aus der Auftragsbestätigung des im Einzelvertrag vereinbarten Liefer- und Leistungsumfangs der Seedz. Dazu gehört eine Produktbeschreibung und der geltende Service Level Agreement.
Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Kunden ein nicht ausschließliches und zeitlich begrenztes Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Sie wird ausschließlich zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefer- und Leistungsgegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt, soweit sich aus den Lizenzbedingungen nichts anderes ergibt. Die von Seedz eingeräumten Rechte sind je nach dem in der jeweiligen Vereinbarung festgelegten Lizenztyp durch die Anzahl der angeschlossenen Geräte, Instanzen, gleichzeitigen Nutzer oder benannten Nutzer begrenzt. Wenn der jeweilige Vertrag keine Angaben zum Lizenztyp enthält, werden die Lizenzen pro definierte Benutzer für eine einzelne Instanz gewährt. Wenn in dem betreffenden Vertrag keine Lizenzdauer angegeben ist, werden die Lizenzen von Seedz auf unbestimmte Zeit gewährt, vorbehaltlich ihres Widerrufs gemäß diesen AGB und/oder dem betreffenden Vertrag.
Übersetzt mit www.DeepL.com/Translator (kostenlose Version)
16.3 Der Kunde und Seedz sind sich einig, dass die Software in jedem Fall dem Schutz des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG, SR 231.1) unterstellt ist. Der Kunde darf die Seedz Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang nutzen (Art. 1 ff, URG Schweiz). Die Vervielfältigung, Überarbeitung, Übersetzung oder Umwandlung von Objektcode in Quellcode unter Verwendung von Dekompilierungstechniken, Reverse Engineering oder anderen Methoden sowie die Weitergabe an Dritte zur Nutzung und/oder den Zugang zu anderen Zwecken als dem Betrieb des Kunden, gleich welcher Art, vorbehaltlich des Rechts zur Vergabe von Unterlizenzen, sind untersagt.
16.4 Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben insbesondere Copyright-Vermerke – zu beachten, nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von Seedz zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen
einschließlich der Kopien bleiben bei Seedz bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig bzw. wird nur gewährt, wenn ein solches Recht ausdrücklich in der zuständigen Vereinbarung vorgesehen ist.
16.5 Seedz ist berechtigt, nach entsprechender Vorankündigung und innerhalb der üblichen Geschäftszeiten Softwareupdates erforderlich, ohne dass sich dadurch Gewährleistungsfristen oder Verjährungsfristen Verändern. Im Falle eines Weiterverkaufs wird
der Besteller diese Pflicht an seinen Kunden weitergeben. Sofern dieser Kunde selbst ein Wiederverkäufer ist, einschließlich der Pflicht zur Weitergabe dieser Regelung bis zum Endkunden.
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16.6 Soweit dem Besteller Software überlassen wird, für Seedz nur ein übertragenes Nutzungsrecht besitzt (Fremdsoftware), oder soweit dem Besteller sog. Quelloffene Software oder Freie Software überlassen wird, gelten die Nutzungsbedingungen, denen Open Source Software oder Freie Software verwalten bzw. gelten die Nutzungsbedingungen vorübergehend, denen die Fremdsoftware unterliegt. Seedz wird in den Vertragsunterlagen auf das Vorhandensein und die Nutzungsbedingungen überlassener Fremdsoftware, Open Source Software und Freier Software weisen darauf hin sowie die Nutzungsbedingungen auf Verlangen zugänglich machen. Der Besteller stellt Seedz von allen Ansprüchen, Kosten und Kosten frei, die Seedz aus dem Einsatz der Open Source Software und Freier Software oder der anderen Fremdsoftware entstehen.
16.7 Für den Fall, dass die Dienstleistungen, Software und/oder Hardware ganz oder teilweise Gegenstand einer Klage aufgrund eines Verstoßes gegen ein Immaterialgüterrecht eines Dritten sind, oder wenn Seedz der Ansicht ist, dass das Risiko einer solchen Klage besteht, kann Seedz wahlweise das Recht erwirken, die betreffenden Dienstleistungen, Software und/oder Hardware unter Vorbehalt weiter bereitstellen, die betreffenden Dienstleistungen, Software und/oder Hardware ersetzen oder abändern, damit sie nicht mehr gegen das betreffende Immaterialgüterrecht verstoßen, oder die Bereitstellung der betreffenden Dienstleistungen, Software und/oder Hardware einstellen und die sich darauf beziehende Vereinbarung auflösen.
16.8 Seedz behält sich das Recht vor, einmal im Jahr während der üblichen Bürozeiten zu prüfen oder von Dritten prüfen zu lassen, ob der Kunde die Bedingungen für die Nutzung der ihm gewährten Lizenzen beachtet. Der Kunde verpflichtet sich, unentgeltlich jede Unterstützung zu leisten und Informationen bereitzustellen, die für die Zwecke einer solchen Kontrolle notwendig sind. Stellt sich bei einer solchen Kontrolle heraus, dass der Kunde die erlaubte Anzahl der Verbundenen Geräte, der Instanzen, der Gleichzeitigen Benutzer oder der Namentlich Festgelegten Benutzer überschritten hat, zahlt er an Seedz auf einfaches Anfordern die Differenz zwischen den effektiven Lizenzgebühren und den Lizenzgebühren, die er für die effektive Nutzung und/oder den Zugriff hätte zahlen müssen, zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 % ab der ersten Überschrift der betreffenden Lizenzen. In diesem Fall zahlt der Kunde außerdem an Seedz die Kosten, die Seedz in Verbindung mit dem Audit entstanden sind, sowie gegebenenfalls die Differenz zwischen den effektiv gezahlten Wartungskosten und den einem Wartungskosten, die er für die Anzahl der effektiv genutzten Lizenzen und/oder der Lizenzen , auf die effektiv zugegriffen wurde, hätte zahlen müssen. Seedz ist berechtigt, das Audit von einem Dritten durchführen zu lassen und die dafür entstandenen Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen. Das Kündigungsrecht nach Art. 7 AGB ist vorbehalten, wenn der Kunde diese Beträge nicht bezahlt.
XVII. Dauer und Aufhebung der Vereinbarungen
17.1 Sofern die Parteien nicht ausdrücklich ein anderes Datum für das Inkrafttreten vereinbaren, treten die Vereinbarungen am Tag ihres Abschlusses in Kraft.
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17.2 Sollten die Parteien nicht ausdrücklich eine andere Dauer vereinbaren und sich die Dauer nicht aus der Art der Dienstleistungen ergeben (z.B. Fertigstellung eines Projekts), werden die Vereinbarungen für einen beginnenden Zeitraum von zwölf (12) Monaten geschlossen, der sich danach automatisch um jeweils zwölf (12) Monate verlängert.
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17.3 Sofern nichts anderes vereinbart ist, kann jede der Parteien die Verträge, deren Dauer sich in automatisch verlängerten Vertragsperioden, auch gemäss dieser AGB, mit einer Frist von sechs Monaten auf das Ende der laufenden Vertragsperiode schriftlich kündigen.
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17.4 Jede der Parteien kann einzeln eine oder mehrere schriftlich fristlos bei Ablehnung der anderen Parteien gegen ihre Pflichten aus der vereinbarten Vereinbarung kündigen, sofern die anderen Parteien diesem nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Erhalt einer schriftlichen Aufforderung mit ausdrücklicher Beschreibung widersprechen der Vertragsverletzung Abhilfe geschaffen hat. In einem solchen Fall bleiben alle anderen Rechte und Ansprüche der Partei, welche die betreffende Vereinbarung gekündigt hat, vorbehalten.
17.5 Die Kündigung einer Vereinbarung führt nicht automatisch zur Kündigung der sonstigen aktuell bestehenden Vereinbarungen und der Verstoß gegen eine Vereinbarung allein rechtfertigt nicht die Kündigung einer anderen.
17.6 Im Fall der Kündigung einer Vereinbarung und auf Verlangen des Kunden gewährt Seedz jede Unterstützung zur betreffenden Dienstleistungen an einen Drittanbieter oder an den Kunden zu seinen üblichen Preisen. Sollte Seedz die betreffende Vereinbarung
aufgrund einer Vertragsverletzung teilweise des Kunden kündigen oder fällt sonstiges dies möglicherweise rechtfertigen, kann die Unterstützung durch Seedz im Rahmen einer solchen Übertragung von der Zahlung eines Vorschusses durch den Kunden abhängig gemacht werden.
XVIII. Vertraulichkeit & Geheimhaltung
18.1 Vertrauliche Informationen sind Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie Informationen, die ein vernünftiger Dritter für schützenswert hält oder als vertraulich gekennzeichnet sind.
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18.2 Es kann sich auch um Informationen handeln, die in einer Präsentation oder mündlichen Diskussion bekannt sind. Die Vertragspartner sind verpflichtet, alle vertraulichen Informationen, die ihnen bei der Vertragsdurchführung bekannt werden, geheim zu halten. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die den Parteien gesetzlich bekannt sind oder für Informationen, die außerhalb des Vertrages ohne Verletzung der Geheimhaltungspflicht bekannt sind.
18.3 Diese Informationen dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des anderen Vertragspartners an Personen erteilt werden, die nicht mit dem Abschluss, der Durchführung oder dem Abschluss des Vertrages in Zusammenhang stehen. Soweit nicht anders vereinbart, endet diese Verpflichtung fünf Jahre nach Bekanntwerden der betreffenden Informationen, jedoch nicht vor Beendigung, falls die Verpflichtung fortbesteht. Vertragspartner werden diese Pflichten auch ihren Mitarbeitern und allfälligen Dritten auferlegen.
18.4 Reverse Engineering ist nicht erlaubt.
XIX. Bedingungen für den Export
Die Produkte von Seedz unterliegen ggfs. den jeweiligen einschlägigen Exportbestimmungen der Schweiz, der Europäischen Union und/oder der Vereinigten Staaten von Amerika. Der Kunde verpflichtet sich, bei einer etwaigen Wiederausfuhr der Produkte sämtlicher nationaler oder internationaler einschlägiger Exportbestimmungen zu beachten und ggf. die erforderlichen Genehmigungen einzuholen.
Im Falle der Verletzung dieser Verpflichtungen WIRD der Kunde Seedz von sämtlichen Forderungen freistellen und sämtliche Schäden ersetzen, die der Lieferant oder Lizenzgeber, Dritte oder staatliche und/oder Behörden internationale bzw. Organisationen gegenüber Seedz geltend machen. Der Kunde hat seinen Vertragspartner schriftlich auf die Exportbestimmungen hinzuweisen.
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XX. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht, Sonstiges
20.1 Erfüllungsort für alle Geschäfte, die die youseedweweed AG betrifft ist Zug, Schweiz.
20.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Zug, Schweiz, wenn der Leistungserbringer Seedz war. Seedz ist auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
20.3 Es gilt das Schweizerische Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Dies gilt auch für alle Verträge, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung geschlossen werden und keine andere schriftliche Rechtsvereinbarung enthalten.
20.4 Nebenabreden, Änderungen und/oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst.
20.5 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Anstelle einer unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien Gewollten am nächsten kommt. Das gleiche gilt im Falle einer Lücke.
